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   VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673   

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https://dejure.org/2010,20595
VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673 (https://dejure.org/2010,20595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.05.2010 - 10 CS 09.2673 (https://dejure.org/2010,20595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 10 CS 09.2673 (https://dejure.org/2010,20595)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet vom Ausland aus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 766 (Ls.)
  • DÖV 2010, 824
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673
    Aufgrund der festgestellten Verstöße der Antragstellerin gegen das gesetzlich festgelegte Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet war der Antragsgegner auch berechtigt, das abstrakt aus dem Gesetz abzuleitende Unterlassungsgebot durch Erlass eines Verwaltungsakts zu konkretisieren, um sich damit unter anderem den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 12.3.2010 Az. 10 CS 09.1734 RdNr. 17 m.w.N.).

    Denn verboten ist die Werbung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, das heißt gegenüber Internetnutzern, die sich in diesem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. BayVGH vom 20.11.2008 Az. 10 CS 08.2399 RdNr. 62 sowie zuletzt vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 23 m.w.N.).

    Dass die das behördliche Verbot tragenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags verfassungs- und europarechtlich unbedenklich sind, hat der Senat ebenfalls bereits wiederholt entschieden (vgl. BayVGH vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 29 ff.).

    Das Verwaltungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das räumlich auf den Freistaat Bayern beschränkte Internetwerbeverbot für die Antragstellerin deshalb nicht unzumutbar ist, weil dieser zur weiteren Erschließung ihres gegebenenfalls außerhalb Deutschlands befindlichen Nutzerkreises jedenfalls der Einsatz der Geolokalisationstechnologie zur Verfügung steht (vgl. S. 9 der Entscheidung sowie BayVGH vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 25).

    Nicht weiterführend ist im vorliegenden Fall der Verweis des Antragsgegners auf die Rechtsprechung des Senats, wonach mit einem räumlich beschränkten Verbot eines Internetinhalts dem Betroffenen im Wesentlichen das Unterlassen eines Rechtsverstoßes aufgegeben wird, der schon mit der Eröffnung der entsprechenden Webseiten begangen wird, und wonach es dem Verpflichteten selbst überlassen werden kann, auf welche Weise er der Unterlassungsanordnung nachkommt (vgl. zuletzt BayVGH vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 25).

    Zwar kann es dem (inländischen) Verpflichteten eines Verbots, im Internet für öffentliche Glücksspiele zu werben, regelmäßig überlassen bleiben, ob er zur Erfüllung der räumlich beschränkten Untersagung den Internetinhalt ganz, das heißt räumlich unbeschränkt, entfernt oder mit Hilfe der sog. Geolokalisationstechnologie nur für bestimmte Gebiete beschränkt (vgl. BayVGH vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 25).

    Denn bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Vorschrift, die aufgrund gleichlautender Gebote in allen Bundesländern zu beachten ist, ist dem Adressaten grundsätzlich auch das Entfernen der verbotenen Internetwerbung insgesamt, also im gesamten Bundesgebiet, zumutbar (vgl. BayVGH vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 25 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

    Auszug aus VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673
    Denn verboten ist die Werbung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, das heißt gegenüber Internetnutzern, die sich in diesem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. BayVGH vom 20.11.2008 Az. 10 CS 08.2399 RdNr. 62 sowie zuletzt vom 12.3.2010 a.a.O. RdNr. 23 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Demgemäß war der Antragsgegner berechtigt, das sich (abstrakt) aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren, um sich damit nach den andauernden Verstößen gegen dieses gesetzliche Verbot den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 16).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Demgemäß war der Antragsgegner berechtigt, das sich (abstrakt) aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren, um sich damit nach den andauernden Verstößen gegen dieses gesetzliche Verbot den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 16).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Von einem Streitwert von 25.000,- EUR, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde legt, ist der Senat in Fällen ausgegangen, die sich nicht auf das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet, sondern auf die Internetwerbung für solche Spiele bezogen (BayVGH vom 12.03.2010 Az. 10 CS 09.1734 ; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2672; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673).

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.2180

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Demgemäß war der Antragsgegner berechtigt, das sich (abstrakt) aus § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts gegenüber der Antragstellerin zu konkretisieren, um sich damit nach den andauernden Verstößen gegen dieses gesetzliche Verbot den Vorteil eines Vollstreckungstitels nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG zu verschaffen (vgl. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 16).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.5.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 9.3.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.6.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Der Verweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 2010 (Az. 10 CS 09.2673 ) zur Bestimmung einer angemessenen Erfüllungs- bzw. Vollstreckungsfrist greift im vorliegenden Fall nicht durch.
  • VG München, 08.02.2018 - M 22 S 18.497

    Räumung der zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit zugewiesenen Wohnung

    Dasselbe gilt für die Bereitschaft der Antragsgegnerin, während des Gerichtsverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 10 CS 09.2673 - juris).
  • VG Ansbach, 15.06.2010 - AN 4 S 10.00573

    Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern

    Die im angefochtenen Bescheid verfügte räumlich eingeschränkte Untersagung berücksichtigt die vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnisnorm und entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 19.5.2010, Az. 10 CS 09.2673, 10 CS 09.2672 und 10 CS 09.2673).
  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 1564/09

    Lotterierecht

    Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 19. Mai 2010 (BayVGH DÖV 2010, 824) in einem ähnlich gelagerten Fall annimmt, genügt die Setzung einer Frist, innerhalb derer die Internetseite der Klägerin inaktiv gestellt werden kann.
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